In ihrem Schreiben vom 27. Februar 2025 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Eingabe des AUE vom 12. Februar 2025 zu keinen Bemerkungen Anlass gebe. In ihrer Eingabe vom 26. Februar 2025 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie auf eine Stellungnahme zum Bericht des AUE verzichte, stellte jedoch ein Ablehnungsgesuch gegen den Bau- und Verkehrsdirektor des Kantons Bern. Das Rechtsamt leitete das Ablehnungsgesuch zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter. Mit Urteil vom 10. April 2025 wies das Verwaltungsgericht das Ablehnungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.3