6. Schliesslich holte das Rechtsamt mit Verfügung vom 22. Januar 2025 beim AUE eine Stellungnahme zur Frage ein, welche konkreten Gründe zum Verzicht auf eine Abnahmemessung an den OMEN Nr. 2, 2.1 und 4 geführt haben und welche Immissionsfeldstärken an den OMEN Nr. 2, 2.1 und 4 realistischerweise zu erwarten sind. Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 äusserte sich das AUE zu diesen Fragen. Die Parteien erhielten Gelegenheit, zum Schreiben des AUE Stellung zu nehmen. In ihrem Schreiben vom 27. Februar 2025 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Eingabe des AUE vom 12. Februar 2025 zu keinen Bemerkungen Anlass gebe.