Da sich die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten Frist nicht meldete, setzte das Rechtsamt das Beschwerdeverfahren fort und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz verzichtet in ihrer Eingabe vom 31. Mai 2023 auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde und verweist auf ihren Entscheid und die Vorakten. In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde und alle Anträge seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Ebenso sei der Sistierungsantrag abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.