Nach Vorliegen dieser Grundlagen sei ihr eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Befangenheit der Abteilung Immissionsschutz und die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zudem macht sie geltend, dass das zu beurteilende Baugesuch mangelhaft und unvollständig sei und dass die Anwendung des Korrekturfaktors auf adaptive Antennen zu einer unzulässigen Privilegierung führe. Zusammengefasst rügt sie ausserdem, dass die Strahlung von adaptiven 5G-Antennen weder geprüft noch gemessen werden könne. Es gebe auch kein auf adaptive Antennen ausgerichtetes Qualitätssicherungssystem (QS-System).