Sie beantragt die Aufhebung der Baubewilligung vom 14. Januar 2022 und stellt in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag, das Verfahren sei wenigstens bis zur Bekanntmachung der neuen Vollzugsempfehlung der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) zu adaptiven Antennen zu sistieren. Zudem sei das Baugesuch so lange zu sistieren, bis mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass adaptive Antennen in jedem Moment und in jedem Betriebszustand an keinem OMEN höhere elektrische Feldstärken als 5 V/m verursachen. Nach Vorliegen dieser Grundlagen sei ihr eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen.