e) Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich für die vorliegende Streitigkeit Folgendes: Massgebend für den Beginn der Beschwerdefrist ist der erste erfolglose Zustellversuch des Entscheids vom 15. Dezember 2021. Dieser fand am 16. Dezember 2021 um 12.03 Uhr statt (Abholungseinladung). Die siebentägige Frist bis zum Eintreten der Zustellfiktion endete deshalb 23. Dezember 2021. Da der Beschwerdeführer die Postsendung nicht abholte, galt der Entscheid auf diesen Zeitpunkt hin als zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 24. Dezember 2021 zu laufen.