Es war somit klar, dass es sich dabei nicht um die Erst-, sondern um eine Zweitzustellung handelte. Unter diesen Umständen durfte der Beschwerdeführer nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die Beschwerdefrist erst durch das Schreiben vom 10. Januar 2022 ausgelöst werde. Vielmehr wäre von ihm bei zumutbarer Sorgfalt zu erwarten gewesen, dass er bei der Vorinstanz oder bei einer Anwältin oder einem Anwalt Erkundigungen über den Lauf der Rechtsmittelfrist einholt.14 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, eine Abholungseinladung erhalten zu haben, räumt er doch ein, dass die Angaben auf dem Sendeverlauf der Post korrekt sind.