Sorgfalt um sie wissen müsste, verwirkt hingegen den Vertrauensschutz.13 Dem Beschwerdeführer hätte auffallen müssen, dass der Entscheid der Vorinstanz, der ihm als Beilage zum Schreiben vom 10. Januar 2022 zugestellt wurde, auf den 15. Dezember 2021 datiert war. Zudem wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer im fraglichen Schreiben ausdrücklich darauf hin, dass sie ihm den Entscheid bereits mit Einschreiben vom 15. Dezember 2021 zugestellt habe, dass er diesen jedoch nicht abgeholt habe, weshalb sie ihm den Bauentscheid nochmals mit A- Post zustelle. Es war somit klar, dass es sich dabei nicht um die Erst-, sondern um eine Zweitzustellung handelte.