In diesem Fall wäre die Beschwerde vom 9. Februar 2022 innerhalb der dreissigtägigen Frist und damit rechtzeitig eingereicht worden. Die Behörde ist nur zu einer einmaligen Eröffnung ihres Verwaltungsakts auf dem Weg der postalischen Zustellung verpflichtet. Das gilt vor allem auch, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein erster Zustellungsversuch gescheitert ist und gegebenenfalls die Zustellfiktion greift. Ob die Behörde in einem solchen Fall eine zweite Zustellung mit gewöhnlicher Post in die Wege leiten will, liegt in ihrem Ermessen. Wird ein Verwaltungsakt mehrmals eröffnet, so ist für den Fristenlauf grundsätzlich die erste rechtsgültige individuelle Zustellung massgebend.