eingeschrieben erfolgt. Er sei vom 11. bis 21. Januar 2022 in Teneriffa gewesen. Er habe die Briefpost erst am 24. Januar 2022 aus dem Briefkasten entnommen, darunter auch den Brief der Gemeinde mit der Frist von 30 Tagen. Er habe seine Beschwerde daher fristgerecht eingereicht. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer annehmen durfte, die Rechtsmittelfrist habe erst mit dem Schreiben vom 10. Januar 2022 zu laufen begonnen. In diesem Fall wäre die Beschwerde vom 9. Februar 2022 innerhalb der dreissigtägigen Frist und damit rechtzeitig eingereicht worden.