Der Beschwerdeführer musste daher zum fraglichen Zeitpunkt mit der Zustellung von fristauslösenden Verfügungen rechnen. Er war nach Treu und Glauben verpflichtet, die Zustellung behördlicher Akte zu ermöglichen und entsprechende Sendungen entgegenzunehmen. Die Zustellfiktion nach Art. 44 Abs. 3 VRPG findet deshalb vorliegend grundsätzlich Anwendung. d) Der Beschwerdeführer beruft sich zwar nicht ausdrücklich auf den Vertrauensschutz, er macht aber geltend, das Schreiben der Gemeinde vom 10. Januar 2021 sei per A-Post und nicht