Da der Beschwerdeführer die eingeschriebene Sendung nicht abholte, wurde sie an die Gemeinde zurückgesandt. Diese stellte dem Beschwerdeführer das Schreiben am 19. Oktober 2021 mit normaler Post erneut zu und gab ihm Gelegenheit, bis 10. November 2021 Schlussbemerkungen einzureichen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer Gebrauch. Der letzte Kontakt mit der Behörde lag somit vorliegend bloss rund einen Monat und nicht mehr als ein Jahr zurück. Der Beschwerdeführer musste daher zum fraglichen Zeitpunkt mit der Zustellung von fristauslösenden Verfügungen rechnen.