c) Seit der Einreichung seines nachträglichen Baugesuchs am 26. März 2019 bestand zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde ein Prozessrechtsverhältnis. Den Beschwerdeführer traf somit eine Empfangspflicht, d. h. er musste dafür sorgen, dass ihm behördliche Akte zugestellt werden können. Mit Schreiben vom 28. September 2021 gab die Gemeinde dem Beschwerdeführer Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Da der Beschwerdeführer die eingeschriebene Sendung nicht abholte, wurde sie an die Gemeinde zurückgesandt.