Da der Beschwerdeführer die Sendung in der Folge nicht abholte, wurde sie am 3. Januar 2022 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die Gemeinde zurückgeschickt.7 Die Bauabteilung der Gemeinde stellte alsdann die Verfügung dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2022 mit A-Post und mit einem Begleitschreiben, das auf den ersten, erfolglosen Zustellungsversuch hinwies, zu. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass die Rechtsmittelfrist durch das Schreiben vom 10. Januar 2022 erst am 11. Januar 2022