a) Umstritten ist, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist. Für die Beantwortung dieser Frage ist entscheidend, wann der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer eröffnet wurde bzw. wann die Beschwerdefrist zu laufen begann. Die Bauabteilung der Gemeinde Spiez versandte den angefochtenen Bauentscheid vom 15. Dezember 2021 am gleichen Tag mit eingeschriebener Sendung an den Beschwerdeführer. Diese wurde dem Beschwerdeführer von der Post am 16. Dezember 2021 zur Abholung gemeldet. Da der Beschwerdeführer die Sendung in der Folge nicht abholte, wurde sie am 3. Januar 2022 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die Gemeinde zurückgeschickt.7