Aus der Eingabe des Beschwerdeführers geht insgesamt hervor, dass die mit dem Bauabschlag verfügte Wiederherstellungsmassnahme technisch unsinnig, nicht verhältnismässig und veraltet seien. Damit wird genügend ersichtlich, weshalb die angefochtene Wiederherstellungsverfügung beanstandet wird. Die Beschwerde genügt damit den Formerfordernissen von Art. 32 Abs. 2 VRPG zumindest insoweit, als der Wiederherstellungsbefehl betroffen ist. Hingegen lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, weshalb die ablehnende Verfügung des AGR und der damit verbundene Bauabschlag für das Satteldach unrichtig sein sollen.