Er stellt zwar keinen ausdrücklichen Antrag, aus seiner Eingabe lässt sich aber erkennen, dass er mit dem Bauabschlag für das Satteldach und der damit verbundenen Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht einverstanden ist. Daraus ergibt sich, dass er insoweit sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Erteilung der nachträglichen Ausnahme- und Baubewilligung für das Satteldach auf dem Anbau beantragt. Dem Antragserfordernis ist damit Genüge getan. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers geht insgesamt hervor, dass die mit dem Bauabschlag verfügte Wiederherstellungsmassnahme technisch unsinnig, nicht verhältnismässig und veraltet seien.