Die Begründung braucht zwar nicht zuzutreffen, muss aber insofern sachbezogen sein, als sie sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und sinngemäss darauf schliessen lässt, inwiefern dieser unrichtig sein soll.6 Der Beschwerdeführer hat seine als Beschwerde bezeichnete und unterschriebene Eingabe bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Er stellt zwar keinen ausdrücklichen Antrag, aus seiner Eingabe lässt sich aber erkennen, dass er mit dem Bauabschlag für das Satteldach und der damit verbundenen Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht einverstanden ist.