3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das AGR beantragte in seiner Stellungnahem vom 21. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde und verwies auf seine Verfügung vom 18. Dezember 2019. Die Gemeinde Spiez verzichtete in ihrem Schreiben vom 1. März 2022 auf eine Stellungnahme und verwies auf ihren Bauentscheid. In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten kann. Sie machte insbesondere geltend, es gebe Hinweise, dass die Beschwerdefrist nicht eingehalten sei.