2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 9. Februar 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des AGR, soweit damit die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone verweigert wird, sowie die Aufhebung des damit verbundenen Bauabschlags und der Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde betreffend das Satteldach auf dem Anbau. Er machte insbesondere geltend, die Wiederherstellung des ursprünglichen undichten Zustands mit circa 1000 Liter Wasser im Kiesbett mache keinen technischen Sinn, sei unverhältnismässig aufwändig und veraltet.