Mit Schreiben vom 11. Juli bzw. 7. August 2018 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, das Verglasen des Vorplatzes sei nicht bewilligungsfähig, da das zulässige Erweiterungspotential ausserhalb der Bauzone bereits ausgeschöpft sei. Zudem seien Bauten und Anlagen entdeckt worden, die ohne Baubewilligung realisiert worden seien. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme machte der Beschwerdeführer Gebrauch. Aufgrund einer baupolizeilichen 1/7 BVD 110/2022/25