1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Spiez Grundbuchblatt Nr. I.________. Darauf befinden sich ein Wohnhaus und eine Garage. Das Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone. Aufgrund einer Voranfrage für die Verglasung des Vorplatzes besichtigte die Gemeinde die Liegenschaft am 18. Mai 2018 mit einer Vertretung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR). Mit Schreiben vom 11. Juli bzw. 7. August 2018 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, das Verglasen des Vorplatzes sei nicht bewilligungsfähig, da das zulässige Erweiterungspotential ausserhalb der Bauzone bereits ausgeschöpft sei.