Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist im Kostenpunkt aber von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen Hauptantrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann. 24 Dementsprechend sind die Beschwerdeführenden als vollständig obsiegend und die Beschwerdegegnerin, die die Abweisung der Beschwerde inklusive des Eventualantrags auf Rückweisung beantragt hat, als vollständig unterliegend zu betrachten. Die Verfahrenskosten trägt daher die Beschwerdegegnerin.