c) Im neuen Verfahren hat die Beschwerdegegnerin sowohl einen überarbeiteten Situationsplan als auch einen überarbeiteten Projektplan einzureichen, aus denen klar ersichtlich wird, an welchem Standort die Mobilfunkanlage erstellt werden soll und ob Terrainveränderungen vorgesehen sind. Bei einer allfälligen Verschiebung des Antennenstandorts hat sie zudem ein an den neuen Standort angepasstes Standortdatenblatt vorzulegen. Das Regierungsstatthalteramt Thun wird dieses nach Erhalt dem AUE, Abteilung Immissionsschutz, erneut zur Überprüfung zustellen müssen. Auch ist beim AGR eine neue Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG zum Bauen ausserhalb des Baugebiets einzuholen.