daher als nicht entscheidreif. Der angefochtene Gesamtentscheid vom 30. Dezember 2021 und damit auch die Verfügung des AGR vom 25. Juni 2021 sind folglich aufzuheben und die Sache wird an das Regierungsstatthalteramt Thun zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.