_ mit dem vorliegenden Bauvorhaben einverstanden ist (vgl. Erwägung 3.c). Es ist nicht an der BVD, den Situations- und Projektplan sowie gegebenenfalls das Standortdatenblatt korrigieren zu lassen und eine allfällige Projektänderung durch das Verschieben des Antennenstandorts während dem Baubewilligungsverfahren erstmalig zu beurteilen sowie Abklärungen zum Einverständnis des Grundeigentümers zu treffen. Die Streitsache erweist sich 19 Vgl. Projektplan im Massstab 1:50 bzw. 1:200 vom 24. Februar 2021, pag. 117 der Vorakten des Regierungsstatthal- teramts Thun. 20 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 34/34a