b) Vorliegend wurde den Beschwerdeführenden der bewilligte Situationsplan vom 9. Juli 2021 mit Korrektur vom 14. Juli 2021 nicht zugestellt (vgl. Erwägung 2.c). Sodann liegt ein mangelhafter Situationsplan vor, so dass der Antennenstandort nicht bestimmt werden kann (vgl. Erwägung 2.d/e). Im Weiteren sind im Projektplan vom 24. Februar 2021 das massgebende Terrain und das Terrain nach Fertigstellung der Bauarbeiten nicht eingezeichnet (vgl. Erwägung 3.b). Schliesslich kann nicht beurteilt werden, ob der Grundeigentümer der Parzelle Heiligenschwendi Grundbuchblatt Nr. L.________ mit dem vorliegenden Bauvorhaben einverstanden ist (vgl. Erwägung 3.c).