Die Unterschrift ist allerdings nicht zwingend erforderlich, wenn insbesondere lediglich unklar ist, ob das Bauvorhaben ohne Zustimmung der Grundeigentümerschaft verwirklicht werden kann, und dies nicht auszuschliessen ist.20 Da der von der Beschwerdegegnerin erwähnte Mietvertrag nicht bei den Akten liegt, ist vorliegend jedoch unklar, ob der Grundeigentümer der Parzelle Heiligenschwendi Grundbuchblatt Nr. L.________ sein explizites Einverständnis für die Erstellung und den Betrieb einer Mobilfunkanlage im vorliegenden Umfang erteilt hat. Es ist auch nicht bekannt, ob der Mietvertrag weiterhin Bestand hat oder von den Parteien aufgehoben wurde.