c) Sodann liegt die Unterschrift des Grundeigentümers der Parzelle Heiligenschwendi Grundbuchblatt Nr. L.________ unbestrittenermassen nicht vor. Gemäss Art. 10 Abs. 2 BewD ist zwar das Baugesuch insbesondere auch von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer zu unterzeichnen. Damit soll verhindert werden, dass sich die Behörden mit Baugesuchen befassen, welche aus zivilrechtlichen Gründen nie umgesetzt werden könnten. Die Unterschrift ist allerdings nicht zwingend erforderlich, wenn insbesondere lediglich unklar ist, ob das Bauvorhaben ohne Zustimmung der Grundeigentümerschaft verwirklicht werden kann, und dies nicht auszuschliessen ist.20