43 BewD18 darstellen würde. Bei einer Projektänderung während des Baubewilligungsverfahrens ist diese den Verfahrensbeteiligten (insbesondere den Einsprechenden) und allenfalls neu von der Projektänderung betroffenen Dritten mitzuteilen. Es ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Danach kann das Verfahren ohne (erneute) Publikation fortgesetzt werden, wenn keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich betroffen sind (Art. 43 Abs. 2 BewD). Andernfalls ist die Projektänderung zu publizieren oder mindestens allen Nachbarn bekannt zu geben, unter Gewährung der ordentlichen Einsprachemöglichkeit (Art. 35 ff. BauG, Art. 31 BewD).