Soll die Mobilfunkanlage am Standort gemäss dem Situationsplan vom 24. Februar 2021 (grüner Punkt) erstellt werden, ist fraglich, ob das Bauvorhaben überhaupt bewilligungsfähig wäre. Gemäss einem Amtsbericht des AWN vom 22. Januar 2021 aus einem früheren Bewilligungsverfahren muss die Antenne einen Waldabstand von 7.20 m oder von 10.20 m ab Stockmitte aufweisen.17 Bildet demgegenüber tatsächlich der rote Punkt auf dem bewilligten Situationsplan vom 9. Juli 2021 mit Korrektur vom 14. Juli 2021 den Antennenstandort ab, wäre es während des Baubewilligungsverfahrens zu einer Verschiebung des Standorts gekommen, was eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD18 darstellen würde.