c) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind Eigentümer der Parzelle Heiligenschwendi Grundbuchblatt Nr. M.________ und der Beschwerdeführer 3 Eigentümer der Parzelle Heiligenschwendi Grundbuchblatt Nr. N.________. Das Grundstück der Beschwerdeführenden 1 und 2 ist rund 228.00 m (Luftlinie) und das Grundstück des Beschwerdeführers 3 rund 862.00 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt. Beide Grundstücke liegen somit innerhalb des Einspracheperimeters von 1797.24 m. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden ist daher zu bejahen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Situationsplan