Das AUE kam in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2021 zum Schluss, seine Beurteilung der Mobilfunk-Basisstation habe ergeben, dass die geplante Anlage die Bestimmungen der NISV3 vollständig erfülle und damit bewilligungsfähig sei. Zusammenfassend ergäben sich für den Bereich des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung aus den 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 2 Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG; BSG 921.11). 3 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710).