1. Der Antrag auf Feststellung der Rechtskraft der Baubewilligungen gemäss Dispositivziffer 3.1 des angefochtenen Gesamtbauentscheids des Regierungsstatthalteramts vom 24. Dezember 2021 wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde insoweit gutgeheissen, als der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 24. Dezember 2021 und die Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 16. August 2019 aufgehoben werden. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung an das Regierungsstatthalteramt Thun und an das Amt für Gemeinden und Raumordnung zurückgewiesen.