Im vorliegenden Fall weisen der Sachverhalt und die sich stellenden Rechtsfragen eine gewisse Komplexität auf. Der gebotene Zeitaufwand ist aber als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch von CHF 50’000.– ist auch die Bedeutung der Streitsache als eher unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 4500.– als angemessen. Mit den Auslagen von CHF 258.10 und der Mehrwertsteuer von CHF 366.40 ergeben sich ersatzfähige Parteikosten von CHF 5124.50. Davon sind den Beschwerdeführern vier Fünftel zu ersetzen, also CHF 4099.60.