b) Nach Art. 108 Abs. 3 VRPG hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint. Hier rechtfertigt es sich, die Parteikosten analog zur Aufteilung der Verfahrenskosten zu verlegen. Den Beschwerdeführern ist demnach der Ersatz von vier Fünfteln der ersatzfähigen Parteikosten zuzusprechen.