108 Abs. 1 VRPG). Im Übrigen ist aber die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts vom 24. Dezember 2021 und die Verfügung des AGR vom 16. August 2019 aufgehoben werden und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanzen zurückgewiesen wird. Wenn ein reformatorischer Hauptantrag vorliegt und die Neubeurteilung aufgrund der Rückweisung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann, wird praxisgemäss von einem Obsiegen der Beschwerdeführenden ausgegangen.56 Die diesbezüglichen Verfahrenskosten müssen die