Nach dem Gesagten ist der Antrag der Beschwerdeführer auf Feststellung der Rechtskraft der Baubewilligungen gemäss Dispositivziffer 3.1 des angefochtenen Gesamtbauentscheids des Regierungsstatthalteramts vom 24. Dezember 2021 abzuweisen. Insoweit gelten die Beschwerdeführer als unterliegende Partei. Sie haben den darauf entfallenden Anteil der Verfahrenskosten im Umfang von CHF 500.– zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).