Das Regierungsstatthalteramt hat alsdann (nur) über die vom Bau- und Projektänderungsgesuch umfassten Projektteile einen neuen Gesamtbauentscheid zu treffen. Zugleich hat es im Falle und im Umfang eines allfälligen Bauabschlags sowie betreffend die nicht vom Bau- und Projektänderungsgesuch umfassten unbewilligten Bauten und Anlagen über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu entscheiden. 8. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV55).