Das AGR hat erneut über die beantragte Ausnahmebewilligung zu verfügen, wobei die Erweiterungen nach dem Gegenstand des Bau- und Projektänderungsgesuchs und den diesbezüglichen Erklärungen des Bauherrn zu priorisieren sind; für Bauten und Anlagen, für die kein Bau- und Ausnahmegesuch gestellt wurde, ist auch keine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Das Regierungsstatthalteramt hat alsdann (nur) über die vom Bau- und Projektänderungsgesuch umfassten Projektteile einen neuen Gesamtbauentscheid zu treffen.