Es ist nicht Aufgabe der BVD als Rechtsmittelinstanz, die skizzierten Schritte im Beschwerdeverfahren erstmals vorzunehmen. Die Sache ist daher zur Fortsetzung der Sache im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an das Regierungsstatthalteramt und das AGR zurückzuweisen. Die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts ist unter Wahrung der Parteirechte der Beschwerdeführer 1 und 2 und der Gemeinde Unterlangenegg zu ergänzen. Das AGR hat erneut über die beantragte Ausnahmebewilligung zu verfügen, wobei die Erweiterungen nach dem Gegenstand des Bau- und Projektänderungsgesuchs und den diesbezüglichen Erklärungen des Bauherrn zu priorisieren sind;