Nach Art. 72 VRPG entscheidet die BVD grundsätzlich in der Sache, wenn sie auf eine Beschwerde eintritt. Ausnahmsweise weist sie die Akten und mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass die Vorinstanz noch einmal zum Entscheid über das streitige Rechtsverhältnis aufgerufen wird. Mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit kann einen solchen Grund abgeben.54