Trasse eines früheren Waldwegs handelt und gegebenenfalls ob diese vor der Versiegelung und Nutzung als Verkehrsfläche durch die Beschwerdeführer nicht (wieder) bestockt gewesen war. Dazu könnten insbesondere Erkundigungen bei der Grundeigentümerin eingeholt werden. f) Zusammenfassend erweist sich, dass der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 24. Dezember 2021 und die Verfügung des AGR vom 16. August 2019 an formellen und materiellen Mängeln leiden und daher aufzuheben sind.