43 und 43a RPV erfüllt sind. Insbesondere dürfen die Erweiterungen keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben (Art. 43 Abs. 1 Bst. b RPV) und es dürfen ihnen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 43a Bst. e RPV).