Weiter ist zu klären, in welchem Umfang die Erweiterungsmöglichkeiten nach Art. 37a RPG und Art. 43 RPV durch früher bewilligte Projekte bereits ausgeschöpft sind. Gestützt darauf ist zu beurteilen, ob die Projektteile, die Gegenstand des nachträglichen Bau- und Projektänderungsgesuches bilden, das noch verbleibende Mass zulässiger Erweiterungen einhalten. Die Priorisierung der verschiedenen Projektteile richtet sich nach den diesbezüglich noch einzuholenden Erklärungen des Beschwerdeführers 1. Die fraglichen Projektteile sind ferner auch daraufhin zu prüfen, ob die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 43 und 43a RPV erfüllt sind.