Gestützt auf verbesserte Baugesuchsgrundlagen könnte dann beurteilt werden, ob die Projektänderungen den Rahmen gemäss Art. 43 BewD einhalten und ob allenfalls eine Publikation erfolgen muss. c) Für die Beurteilung der Projektteile, die vom Bau- und Projektänderungsgesuch umfasst werden, ist zu klären, welche Gebäude und Anlagen am 1. Januar 1980 gewerblich genutzt wurden und – bei teilweise gewerblicher Nutzung – in welchem Umfang. Dem Beschwerdeführer 1 ist Gelegenheit zur Verbesserung des diesbezüglichen Berechnungsnachweises zu geben.