Im noch hängigen nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist über die Positionen B (Versiegelung von Verkehrsflächen auf der Parzelle Nr. A.________), C (Erweiterung des Kleintierstalls, gemäss Projektänderung Nutzung zu gewerblichen Zwecken) sowie D (Allwetterplatz mit Einfriedung über 1,20 m und Mistlagerplatz) in einem Ausnahme- und Bauentscheid zu befinden. Aufgrund der Aufgabe der Pferdehaltung ist sinnvollerweise zu klären, ob der Beschwerdeführer 1 am Baugesuch für Position D (Allwetterplatz mit Mistlagerplatz) noch festhält, wobei ein diesbezüglicher Rückzug des Baugesuchs unmissverständlich und bedingungslos erfolgen müsste. Dem Beschwerdeführer 1 ist ferner Gelegenheit zu einer