a) Nach dem Gesagten wurde das Verfahren in Bezug auf Position A (Neubau Geräteschopf) im erstinstanzlichen Verfahren abgeschrieben; dieser bildet nicht mehr Verfahrensgegenstand. Position E (Dachaufbau sowie ein Dachflächenfenster auf der ostseitigen Dachfläche des Gebäudes Nr. H.________) wurde rechtskräftig bewilligt ist nicht mehr zu beurteilen (res iudicata).