Um die Verhältnismässigkeit dieser Anordnung beurteilen zu können, sind daher weitere Abklärungen erforderlich. Insbesondere müsste noch ermittelt werden, wann und durch wen die Waldbestockung auf der fraglichen Fläche entfernt wurde, ob es sich tatsächlich um die Trasse eines früheren Waldwegs handelt und gegebenenfalls ob diese vor der Versiegelung und Nutzung als Verkehrsfläche durch die Beschwerdeführer nicht (wieder) bestockt gewesen war. Dazu könnten insbesondere Erkundigungen bei der Grundeigentümerin eingeholt werden. 7. Zusammenfassung und Rückweisung des Verfahrens