Die Beschwerdeführer wurden nicht nur zur Entfernung des auf Parzelle Nr. B.________ ohne Bewilligung angebrachten Bodenbelags verpflichtet, sondern auch zur Anpflanzung von geeigneten Bäumen nach Weisung des Försters. Ob sie hinsichtlich der unbewilligten Rodung von Bäumen als Verhaltensstörer zu gelten haben, ist gemäss den Akten noch nicht geklärt worden. Um die Verhältnismässigkeit dieser Anordnung beurteilen zu können, sind daher weitere Abklärungen erforderlich.